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WEG-Recht

27.09.2013

Sanierung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung. Da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen daher grundsätzlich “DIN-gerecht” auszuführen.

BGH, Urteil vom 24.05.2013, V ZR 182/12