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1. WEG-Beschlüsse wirken auch ohne Eintragung wie Grundbucherklärungen für und gegen Rechtsnachfolger und müssen deswegen bestimmt sein.
2. Unklare Eigentümerbeschlüsse können ausgelegt werden, wobei die Auslegung wegen der Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern entsprechend den Regeln für Grundbucheintragung aus sich heraus objektiv und normativ erfolgen muss. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.
3. Wenn die Errichtung eines Müllplatzes ohne weitere Angaben zu Standort, Fläche, Höhe, Material etc. beschlossen wird, ist der Beschluss inhaltlich unbestimmt und nichtig.
LG Berlin, Urteil vom 05.05.2013 – 55 S 52/12 WEG