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Das Anbringen von Parkbügeln auf der Sondernutzung unterliegenden Pkw-Stellplätzen ist als bauliche Veränderung gemäß § 22(1)1 WEG zustimmungspflichtig, wenn hiermit das optische Erscheinungsbild der Anlage verändert wird und eine nachhaltige Veränderung der Parksituation und Rangiermöglichkeiten zu befürchten ist, wenn auch die anderen Wohnungseigentümer solche Parkbügel errichten ließen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013, 19 S 55/12