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1. Eigentümern kann nicht zugemutet werden, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen.
2. Die Ablehnung eines Rauchverbots kommt einem bewussten Ausschluss von den Eigentümerversammlungen gleich (unter Hinweis auf OLG Köln, OLGR 2001, 1, 2), was in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass die dort gefassten Beschlüsse nichtig wären, wenn man zukünftige Versammlungen wegen des Rauchens verlässt.
3. Man kann auch nicht darauf verwiesen werden, in der jeweiligen Eigentümerversammlung einen Antrag für ein Rauchverbot zu stellen.
LG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013, 1 S 296/12