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WEG-Recht

16.03.2015

Nur der kompetente und neutrale Verwalter entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

1. Ist der Verwalter fachlich inkompetent und bestehen aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen zu einzelnen Eigentümern begründete Zweifel an seiner Neutralität, so widerspricht seine Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Da sich bei der Bestellung des Verwalters eine Mehrheit der Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, sind bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grunds als bei der Abberufung zu stellen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013, 25 S 7/13