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Maklerrecht

27.09.2013

Verhandlung über Preisnachlass ist keine Rechtsberatung.

1. Ein Maklervertrag, in dem sich der Makler verpflichtet, einen Preisnachlass zu vereinbaren, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, da das Verhandeln eines Preisnachlasses keine rechtliche Prüfung erfordert und vielmehr als Ergebnis des Verhandlungsgeschicks des Maklers anzusehen ist.

2. Die Vorbereitung eines Notartermins und die “Begleitung” von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sind keine Rechtsdienstleistungen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2013, 6 U 60/12