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KG, Urteil vom 15.08.2011 – 10 U 47/11
1. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn tritt dann ein, wenn der Makler durch vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwiderhandelt.
2. Darf eine in einem Exposé noch als “Dachterrasse” ausgewiesene Fläche tatsächlich nicht genutzt werden und erfährt dies der Makler, muss er den Interessenten im weiteren Verlauf besonders darauf hinweisen.