Nutzungen
Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Verteilung von Lasten und Kosten
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach Miteigentumsanteil zu tragen.
Umlage von Betriebskosten
Die Wohnungseigentümer können davon abweichend mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Betriebskosten , die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Kostenverteilung bei Reparatur und Umbau
- Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums oder zu baulichen Veränderungen, Aufwendungen oder Modernisierungen durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Verteilung dieser Kosten bedarf Dreiviertel-Mehrheit aller Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
- Ein Wohnungseigentümer, der einer Baulichen Veränderung oder Aufwendung nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, diese zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, laufende Kosten dieser Maßnahme zu tragen.
Entziehung des Wohnungseigentums
- Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
- Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn
- der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gegen seine Pflichten Pflichten verstößt;
- der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung in Höhe von 3 % des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.