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Durch die Corona-Krise müssen auch viele (werdenden) Eltern infolge von Kurzarbeit oder Entlassungen mit Einkommensverlusten rechnen. Damit sich diese nicht auf das Elterngeld auswirkten, wurden die Regelungen für das Elterngeld befristet angepasst.
Der Bundestag hat beschlossen, Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste erleiden, vor finanziellen Nachteilen beim Elterngeld zu schützen. Konkret heißt das: Zeiten mit verringertem Einkommen führen nicht zu einer Verminderung des Elterngeldes.
Außerdem ändern sich die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus. Dieser ist eine zusätzliche Leistung an Eltern, die sich gemeinsam die Kinder erziehen und daher beide in Teilzeit arbeiten. Muss einer dieser Elternteile aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten, bleibt der Partnerschaftsbonus trotzdem bestehen.
Während einer Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht, in Teilzeit zu arbeiten.
Dieser Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit besteht nur ausnahmsweise nicht, nämlich wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Elternteilzeitantrag ablehnen, muss das aber schriftlich begründen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass und warum sich der Arbeitgeber bei dieser Begründung Mühe geben sollte.
Denn wenn in einem späteren Prozess über den Anspruch auf Elternteilzeit gestritten wird, kann sich der Arbeitgeber nur auf Ablehnungsgründe berufen, die er bereits in seinem Ablehnungsschreiben genannt hat: BAG, Urteil vom 11.12.2018, 9 AZR 298/18.